Artikel 1

Name, Sitz und Zweck

1.     Der Verein führt den Namen „Modellflug-Club Red Baron",

2.     Sitz des Vereins ist Kirchheim (PLZ 85551) und der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

3.     Der Verein beantragt seine Eintragung in das Vereinsregister.

4.     Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellflugsports.

5.     Der Verein hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern den Betrieb ihrer Modelle und Fernsteuerungsanlagen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen öffentlicher und privatrechtlicher Art auf geeignetem Gelände zu ermöglichen.

6.     Der Verein hat folgende Aufgaben:
Schulung, insbesondere der Jugend, im Modellbau
Schulung und Training im geordneten Flugbetrieb (Lehrer - Schüler - Betrieb)

7.     Der Verein beantragt die Aufnahme in den LVB und BLSV, sowie die Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Artikel 2

Organisation

1.     Die Organe des Modellflug-Clubs Red Baron sind:
die Mitgliederversammlung, bestehend aus den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern und
der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister (Kassier), dem Platzwart und dem Sportwart.

2.     Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

3.     Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand.

4.     Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Vernachlässigt der Vorstand die ihm obliegenden Aufgaben, tritt der Vorsitzende und mehrere Vorstandsmitglieder von ihren Ämtern zurück oder handelt der Vorstand gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Mehrheit der Vereinsmitglieder, so kann die Mitgliederversammlung außerhalb des in Satz 1 festgelegten Zeitraumes gemäß Abs. 5 bis 9 einen neuen Vorstand wählen; qualifizierte (= zweidrittel) Mehrheit ist erforderlich. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.

5.     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6.     Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a)      zur Wahl des Vorstandes,
b)      bei schwerwiegenden Anträgen, die geeignet erscheinen, die Grundanliegen des Vereins zu beeinflussen.

7.     Zu diesen schwerwiegenden Anträgen zählen:
a)         Satzungsänderungen,
b)         Beitragsänderungen,
c)         Auflösung des Vereins,
d)         Veranstaltungen
e)      sonstige Anträge oder Änderungen von grundsätzlicher Bedeutung.

8.     Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn sämtliche stimmberechtigten Mitglieder zur Abstimmung schriftlich eingeladen wurden und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder persönlich erschienen ist, rechtzeitige Benachrichtigung vorausgesetzt.

9.     Ein Antrag nach Abs. 6 und 7 gilt als angenommen, wenn zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder für den Antrag gestimmt haben.

10.  Der Vorstand gilt als gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Erreicht er die absolute Mehrheit nicht, so findet zwischen den Kandidaten eine Stichwahl statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten; hierbei entscheidet die einfache Mehrheit.

11.  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich beurkundet und vom Vorsitzenden unterzeichnet.

12.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

13.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäß hohe Vergütungen begünstigt werden.

14.  Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung zur Jugendförderung.

Artikel 3

Mitglieder

 

1.     Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich die Aufnahme in den Verein beantragt, sich zu dieser Satzung bekennt, Interesse an den Zielen des Vereins hat und für den Verein eintritt.

2.     Stimmberechtigt ist - neben den Gründungsmitgliedern -jedes Mitglied, das das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und dessen Aufnahme in den Verein durch den Vorstand bestätigt wurde.

3.     Jedes neu aufzunehmende Mitglied hat unter Zahlung des Vereinsbeitrages eine Wartezeit von mindestens drei Monaten abzuleisten. Über die Aufnahme in den Anwärterstatus entscheidet die Vorstandschaft. Über die Aufnahme als endgültiges Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Artikel 4

Rechte der Mitglieder

1.     Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt zu wählen. Vorstandsämter können nur von volljährigen Mitgliedern besetzt werden.

2.     Jedes aktive und stimmberechtigte Mitglied kann an Abstimmungen teilnehmen; passive Mitglieder nur im Falle des Art. 5 a Abs. 3 Nr.1

3.     An beschlossenen Veranstaltungen kann jedes Mitglied teilnehmen; Ausnahmen hiervon siehe Art. 5 a Abs. 3 Nr.2

4.     Aktive Mitglieder sind berechtigt, das der jeweiligen Abteilung zur Verfügung stehende Gelände im Rahmen der beschlossenen Bestimmungen zu benutzen.

5.     Jedes Mitglied hat jederzeit die Möglichkeit, gegenüber dem Vorstand seinen Austritt zu erklären.Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.

6.     Die Austrittserklärung eines Mitglieds wird frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Willenserklärung beim Vorstand eingegangen ist.

Artikel 5

Pflichten der Mitglieder

1.     Jedes Mitglied ist zur Entrichtung des Vereinsbeitrages und der Aufnahmegebühr verpflichtet.

2.     Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Einrichtungen des Vereins, sowie das der jeweiligen Abteilung zur Verfügung stehende Gelände sorgfältig zu behandeln. Der Flugbetriebsordnung und den Weisungen des Flugleiters ist unbedingt Folge zu leisten. Anwärter und Mitglieder sind an die Richtlinien zur Aufstiegserlaubnis vom 25.11.1997 seitens des Luftamts Südbayern (Regierung von Oberbayern) gebunden.

3.     Jedes Mitglied kann vom Vorstand verpflichtet werden, im Interesse des Vereins und bei Veranstaltungen bestimmte, ihm zugeteilte Aufgaben zu übernehmen.

4.     Der Vorstand kann gegen jedes Mitglied ein Ausschlußverfahren einleiten, wenn einer der nachfolgenden Gründe vorliegt:
a)      Das Mitglied hat die satzungsmäßigen Beiträge oder sonstigen finanziellen Aufwendungen (z.B. Beiträge an Dachorganisationen, Versicherung, Geldbußen - Art. 5 Abs. 1 - nicht innerhalb einer angemessenen Frist entrichtet,
b)      Das Mitglied hat sich wiederholt nicht an die von der Mitglieder- oder Spartenversammlung festgelegten Bestimmungen oder Beschlüsse gehalten.
c)      Das Mitglied hat wiederholt Anlaß zu Beschwerden innerhalb des Vereins oder von außen gegeben und dadurch den Verein geschädigt.
d)      Das Mitglied hat sich wiederholt unentschuldigt nicht an Arbeiten an den Einrichtungen des Vereins beteiligt.

5.     Den Antrag auf Einleitung eines Ausschlußverfahrens kann eine Gruppe von mindestens fünf Mitgliedern der jeweiligen Sparte, die Spartenleitung oder die Vorstandschaft stellen.

6.     Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft gemeinschaftlich mit der Spartenleitung mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als zurückgestellt.

7.     Der Verein behält sich neben dem Antrag auf Ausschluß aus dem Verein das Recht vor, jedes Mitglied zum Schadensersatz heranzuziehen, das vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen in Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 2, 4b und c verstoßen hat, ohne Unterschied, ob ein materieller Schaden bereits entstanden ist oder ob Folgeschäden zu erwarten sind.

Artikel 5 a

passive Mitglieder

 

1.     Jedes aktive Mitglied kann frei entscheiden, ob es dem Verein weiterhin als aktives oder passives Mitglied angehören will. Die Erklärung wird mit Ablauf des Jahres, in dem sie beim Vorstand eingegangen ist, wirksam.

2.     Die Aufnahme passiver Mitglieder ist nur in Ausnahmefällen zulässig ( Beschluß des Vorstandes unbedingt erforderlich)

3.     Rechte und Pflichten passiver Mitglieder:
1)      Soweit die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 erfüllt sind, sind passive Mitglieder gemäß Art. 4 Abs. 1 wahlberechtigt.
Das Stimmrecht nach Art. 4 Abs. 2 beschränkt sich auf Abstimmungen über Mitglieds- und sonstige zu zahlende Beiträge (Art. 5 Abs. 1)
2)      An Modellwettbewerben und am Modellbetrieb auf dem Vereinsgelände können passive Mitglieder nicht teilnehmen
3)      Wird ein Versicherungsschutz nachgewiesen und läßt der Modellbetrieb dies am einzelnen Tag zu, so können passive Mitglieder nach Erlaubnis durch den Aufsichtsführenden (z.B. den Flugleiter) am Modellbetrieb auf dem Vereinsgelände teilnehmen. Hierfür zu entrichtende Gebühren werden gemäß Art. 2 Abs. 6 und 7 festgelegt.

4.     Aktivierung passiver Mitglieder:
1)      Jedes passive Mitglied kann gegenüber dem Vorstand erklären, daß es im folgenden Kalenderjahr wieder aktiv am Modellbetrieb teilnehmen will. Die Aktivierung wird mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung beim Vorstand eingegangen ist, wirksam, soweit kein Hindernis nach Ziffer 2 besteht.
2)      Ist innerhalb der Abteilung, in der das passive Mitglied wieder aktiv werden möchte, ein festgelegtes Limit an aktiven Mitgliedern erreicht, so entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit der Spartenleitung über die Zulassung der Aktivierung des passiven Mitglieds.

5.     Art. 5 bleibt von dieser Regelung unberührt.

Artikel 6

Beiträge

 

1.     Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Vereinsbeitrag in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe.

2.     Die Höhe des Vereinsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird nach Art. 2 Abs. 6 bis 9 festgesetzt.

3.     Der Vereinsbeitrag wird jährlich in der festgesetzten Höhe erhoben.

4.     Tritt ein Mitglied in den Verein ein, so wird die Aufnahmegebühr innerhalb von vier Wochen nach der durch den Vorstand bestätigten Aufnahme fällig. Der Vereinsbeitrag ist vom Zeitpunkt des Eintritts jährlich zu entrichten.

5.     Bei Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes während des Rechnungsjahres verbleibt dem Verein der Vereinsbeitrag für das Kalenderjahr, in dem der Austretende oder Ausgeschlossene noch Mitglied war; lediglich zuviel gezahlte Beiträge werden zurückgezahlt. Die einmalige Aufnahmegebühr wird teilweise zurückerstattet, wenn nach der Anwärterzeit keine Mitgliedschaft zustande kommt. Die Höhe der Rückerstattung wird von der Vorstandschaft festgelegt.

6.     Die eingenommenen Finanzmittel dienen der Finanzierung notwendiger Anschaffungen, Auslagen, Gebühren und Abgaben, Pachten sowie der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen.
Die Mittel sind verzinslich anzulegen; der Ertrag wird dem Grundvermögen laufend zugeführt.


Artikel 7

 

Kassenverwaltung

1.     Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

2.     Die Vereinsbeiträge, Aufnahmegebühren, freiwillige Spenden und sonstige Einnahmen werden der Vereinskasse der jeweiligen Abteilung zugeführt.

3.     Die Kassenführung obliegt dem von der Mitgliederversammlung gewählten Schatzmeister (Kassier).
Dieser hat die Aufgabe, sämtliche Geldbewegungen der Vereinskasse, getrennt für die jeweilige Abteilung, buch- und geldmäßig zu erfassen.
Er ist für die ordnungsmäßige Abwicklung der Geldgeschäfte verantwortlich.

4.     Der Vorsitzende und sein Stellvertreter üben als Gesamtverantwortliche und Buchprüfer für die Kassenführung, die Gegenkontrolle zu dem Schatzmeister aus.

5.     Einmal jährlich wird durch zwei Vereinsmitglieder eine Kassenprüfung durchgeführt.

6.     Auszahlungen aus dem Vereinskonto sind durch zwei Mitglieder der Vorstandschaft zu bestätigen.

Artikel 8

Rechnungslegung

1.     Der Schatzmeister (Kassier) hat gegenüber dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jederzeit, gegenüber der Mitgliederversammlung auf Antrag, grundsätzlich jedoch bei der Mitglieder- Hauptversammlung über die Abwicklung der Kassengeschäfte zu berichten.
Dabei ist insbesondere auf die Kassenbestände zu Anfang und Ende des Rechnungsjahres, die Höhe der eingegangenen Beiträge und deren Zusammensetzung, sowie die Ausgaben und ihre Verwendung einzugehen.

2.     Die buch- und kassenmäßige Schlußprüfung ist vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter vor dem Ende ihrer Amtszeit vorzunehmen.

3.     Die Schlußprüfung ist gemeinsam mit dem Schatzmeister durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter schriftlich zu bestätigen. Der ordnungsgemäße Kassenabschluß ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Artikel 9

Entlastung der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft wird bei der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder über den Wahlausschuß entlastet.

Die Haftung des Vorstandes mit ihrem Privatvermögen ist ausgeschlossen.

 

Schlußwort

 

Die vorliegende, in neun Teile gegliederte Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des MFC Red Baron e.V am 17.Februar 1995 angenommen.

 

Kirchheim, den 17.02.1995

 

überarbeitet und verabschiedet  01.11.2000

 

Rüdiger Helbig                     Markus Kandlbinder                         Zita Hoffmann                              Sebastian Huber